Zwar gibt es keine eigene Position in der Satzung oder in der Honorarordnung, trotzdem haben sich die Verantwortlichen dieser Sozialversicherungsträger, beeindruckt durch die Möglichkeiten einer Zehennagelspange, intern darauf verständigt, ihren Versicherten bei Bedarf grundsätzlich einen Kostenzuschuss zu gewähren. Ein Rechtsanspruch seitens der Versicherten besteht jedoch bei keinem der Sozialversicherungsträger. Um einen Zuschuss zu bekommen, müssen durch den Versicherten Voraussetzungen erfüllt werden:
Nö GKK:
Ab 1.1.2017 ist es für Kunden möglich, unter den nachfolgenden Bedingungen einen Kostenzuschuss in Höhe von einmalig max. € 60,- (exkl. MwSt.) zu erhalten: Einsendung
Kein Rechtsanspruch.